Kinder- und Jugendfreizeitverein Horrheim e.V.
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SATZUNG STAND: 29.02.1988


§ 1
Der Verein führt den Namen KINDER- UND JUGENDFREIZEITVEREIN HORRHEIM E.V. mit dem Sitz in Vaihingen/Enz-Horrheim.

§ 2
Der Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Kindergartens, Förderung von Freizeiteinrichtungen für Kinder und Jugendliche in Vaihingen/Enz-Horrheim.
Der Verein entscheidet von Fall zu Fall, welche Maßnahmen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch den Verein besteht nicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 3
Parteipolitische, rassische und religiöse Ziele dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

§ 4
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Die Vorstandschaftsämter des Vereins sind Ehrenämter.

§ 7
Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Antrag durch den Vorstand. Bei Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu bezahlen.

§ 8
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) durch Ausschließung

a) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
b) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
c) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitglieder­versammlung zu. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand innerhalb zweier Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

§ 9
Die Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung

§ 10
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und einem Beisitzer, der von der Vorstandschaft gewählt wird. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB und zwar jeder allein.
Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden diesen vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 11
Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier und 3 Beisitzern. Sie wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Tritt ein Mitglied der Vorstandschaft zurück, wird von den restlichen Vorstandsmitgliedern ein Ersatz gewählt. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend ist. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt. Vorstandschaftssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinigung von zwei Vorstandsämtern in einer Person ist unzulässig.

§ 12
Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahre, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.
Ihr obliegt vor allem:
1. die Entgegennahme des Jahresberichts durch den 1. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Kassier und des Berichts der Kassenprüfer,
2. die Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder des vergangenen Geschäftsjahres,
3. die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder für die neue Wahlperiode und der Kassenprüfer für das neue Geschäftsjahr,
4. die Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder,
5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
Die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder findet auf Antrag geheim statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Sie sind unbedingt beschlussfähig. Die Mitgliederversammlungen werden durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für den Stadtteil Horrheim einberufen.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 13
Kassenprüfer
Für jedes Geschäftsjahr werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt, die am Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung zu überprüfen haben.

§ 14
Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und
dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 15
Auflösung des Vereins
Sofern bei Auflösung des Vereins die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen.
Das Restvermögen fällt an die Stadt Vaihingen/Enz, die es  unmittelbar und ausschließlich für die unter § 2 genannten Zwecke zu verwenden hat.

Satzungsänderung vom 26.04.2004
§ 11
wird ergänzt mit dem Zusatz – 1. und 2. Vorsitzende/r werden jährlich versetzt, für die Dauer von 2 Jahren gewählt.



 
 
 
 
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